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Gnadenantrag - Die letzte Möglichkeit

BERLINER GNADENWESEN

Inhaltsverzeichnis

  1. Artikel 81 der Verfassung von Berlin
  2. Gesetz über den Ausschuss für Gnadensachen vom 19. Dezember 1968, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2004
  3. Gnadenordnung vom 1.Juni 2004 und Anordnung des Senats von Berlin über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 16. September 1997, geändert durch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004
  4. Anlage zu § 8 der Gnadenordnung

 

Verfassung von Berlin
Artikel 81

Das Recht der Begnadigung übt der Senat aus. Er hat in den gesetzlich vorzusehenden Fällen den vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Ausschuss für Gnadensachen zu hören. Der Senat kann seine Befugnisse auf das jeweils zuständige Mitglied des Senats übertragen.

Gesetz
über den Ausschuss für Gnadensachen


Vom 19. Dezember 1968 (GVBI. S. 1 767),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2004 (GVBLS. 137)

§ 1
Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Ausschuss für Gnadensachen (Gnadenausschuss) besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gnadenausschusses werden vom Abgeordnetenhaus gewählt. Mitglied kann nur sein, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist. Mitglieder brauchen nicht Abgeordnete zu sein.

(3) Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses ist unverzüglich ein neuer Gnadenausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Gnadenausschusses.

(4) Die Mitglieder des Gnadenausschusses erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Gnadenausschusses Sitzungsgelder nach den Vorschriften über die Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Personen.

§ 2
Zuständigkeit

(1) Der Gnadenausschuss ist zu hören bei Gnadengesuchen,

a) die lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, eine Freiheitsstrafe, die das Kammergericht im ersten Rechtszug verhängt hat, oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren betreffen oder
b) die die Leitung der Justizvollzugsanstalt befürwortet hat, wenn das Gnadengesuch abgelehnt werden soll, oder
c) die Entscheidungen über den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung (Strafausstand) mit Therapieauflage in den Fällen von Buchstabe a betreffen..

(2) Der Gnadenausschuss ist ferner zu hören

a) auf seinen Antrag,
b) in Fällen besonderer Bedeutung,
c) vor dem Widerruf eines Gnadenerweises, wenn er vor der Gnadenent- schließung gehört worden ist.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Entscheidungen über

a) den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung,
b) die Aussetzung der Vollstreckung im Anschluss an einen gemäß Absatz 1 Buchstabe c gewährten Strafausstand,
c) den Erlass bei bedingter Aussetzung der Vollstreckung nach Eintritt der Bedingung,
d) den Erlass im Zusammenhang mit einer Unterbrechung der Vollstreckung,
e) die Änderung der Bewährungszeit sowie der Auflagen und Weisungen,
f) Gnadengesuche, die innerhalb von acht Monaten nach einer ablehnenden Stellungnahme des Gnadenausschusses in derselben Sache eingehen, wenn darin keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

§ 3
Verfahren

(1) Der Gnadenausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des nach Lebensjahren ältesten Mitgliedes den Ausschlag.

(2) Ein Mitglied darf an der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn es selbst an der Tat, die den Gegenstand des Gnadenverfahrens bildet, beteiligt war oder wenn ein Grund vorliegt, der einen Richter nach § 22 StPO von der Ausübung eines Amtes ausschließen würde.

(3) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Verschwiegenheit zu wahren.

§ 4
Auswirkung der Stellungnahme des Gnadenausschusses

Ist die Ausübung des Begnadigungsrechts einem Mitglied des Senats übertragen, so ist die Entscheidung des Senats herbeizuführen, wenn beabsichtigt ist, von der Stellungnahme des Gnadenausschusses abzuweichen.

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausübung des Gnadenrechts für den Bereich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vom 17. September 1949 (VOBI.I S.331) außer Kraft.


Allgemeine Verfügung
über das Verfahren in Gnadensachen
(Gnadenordnung — GnO)

vom 1.Juni 2004

Auf Grund des Artikels 81 der Verfassung von Berlin und der Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 16. September 1997 (ABLS.3746) wird bestimmt:

§ 1
Anwendungsbereich der Gnadenordnung

Die Ausübung des Rechts der Begnadigung richtet sich nach der jeweils entsprechenden Anordnung des Senats von Berlin*).

*) Anordnung
über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 16. September 1997: — Senatsbeschluss Nr.1051/97, geändert durch Senatsbeschluss Nr.1896/04 vom 25. Mai 2004 — Auf Grund des Artikels 81 der Verfassung von Berlin wird bestimmt:

§ 1
Der Senat behält sich die Ausübung des Begnadigungsrechts vor bei
1. lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sowie bei Freiheitsstrafe, die das Kammergericht im ersten Rechtszug verhängt hat, wenn sich das Gnadengesuch auf die Freiheitsstrafe oder die Sicherungsverwahrung bezieht,
2. Verlust der Beamtenrechte, der Rechte aus dem Richterverhältnis und des Notaramts infolge strafgerichtlicher Verurteilung,
3. Disziplinarmaßnahmen, die in die Disziplinargewalt des Regierenden Bürgermeisters fallen, und Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte, Richter und Notare, soweit sie bei Beamten und Richtern die Entfernung aus dem Dienst oder die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und bei Notaren die dauernde oder vorübergehende Entfernung aus dem Amt zum Gegenstand haben,
4. ehren- und berufsgerichtlichen Strafen.

§ 2
Der Senat überträgt die Ausübung des Begnadigungsrechts jedem Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich
1. in allen anderen Fällen,
2. für ablehnende Entscheidungen über Gnadengesuche, die innerhalb von acht Monaten nach einer ablehnenden Entscheidung des Senats in derselben Sache eingehen, wenn darin keine neuen für die Prüfung der Gnadenfrage bedeutsamen Umstände vorgetragen werden.

§ 3
Soweit der Senat in den Fällen des § 1 Nr.1 bedingte Aussetzung der Vollstreckung gewährt, überträgt er seinem für Justiz zuständigen Mitglied folgende Befugnisse:
1. den Erlass nach Eintritt der Bedingungen,
2. den Widerruf eines Gnadenerweises,
3. die Änderung der Bewährungszeit sowie der Auflagen und Weisungen.

§ 4
Die Vorbereitung und die Ausführung der dem Senat vorbehaltenen Gnadenentschließungen obliegen jedem Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich.

§ 5
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

In dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz gelten für das Verfahren in Gnadensachen die Vorschriften dieser Gnadenordnung. Gegenstand der Verfahren in Gnadensachen sind namentlich

Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, Geldbußen sowie Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter,

die rechtskräftig von den ordentlichen Gerichten des Landes Berlin verhängt oder angeordnet worden sind, einschließlich der sich aus dem Gesetz ergebenden und im Gesetz besonders vorgesehenen strafrechtlichen Nebenfolgen.

§ 2
Eilbedürftigkeit, Kosten, Rechtsmittel

(1) Gnadensachen sind grundsätzlich als Eilsachen zu bearbeiten.

(2) Das Gnadenverfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung der Auslagen, insbesondere der Rechtsanwaltskosten, erfolgt nicht.

(3) Die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen werden nicht bekannt gegeben.

(4) Gegen den Widerruf einer Gnadenentschließung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( 23 EGGVG) zulässig. lm Übrigen ist ein Rechtsmittel gegen Gnadenentscheidungen nicht gegeben.

§ 3
Einleitung von Gnadenverfahren

(1) Gnadengesuche sind schriftlich bei der Vollstreckungsbehörde oder der Senatsverwaltung für Justiz einzureichen. Der Eingang des Gnadengesuchs ist unter Hinweis darauf zu bestätigen, dass Stellungnahmen erforderlichenfalls von den in den § 10 bis 12 genannten Stellen eingeholt werden müssen. Die Vollstreckungsbehörde teilt dem Verurteilten mit, ob die Vollstreckung gehemmt bzw. vorläufig eingestellt ist.

(2) Bei Gnadengesuchen Dritter ist der Verurteilte in Zweifelsfällen von der Senatsverwaltung für Justiz zu befragen, ob er dem Gnadengesuch beitritt. Tritt der Verurteilte dem Gesuch nicht bei, ist das Gesuch als erledigt anzusehen und der Gesuchsteller hiervon zu unterrichten.

(3) Die Senatsverwaltung für Justiz ist befugt, Gnadenverfahren von Amts wegen einzuleiten. Ist die Gnadenfrage von Amts wegen zu prüfen, so sind die Vorgänge nach Maßgabe von § 8 vorzulegen.

§ 4
Vorrang gesetzlicher Entscheidungen

Das Gnadengesuch ist darauf zu prüfen, ob dem Ziel der Eingabe durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen entsprochen werden kann. Eine solche Entscheidung ist gegenüber Gnadenentschließungen grundsätzlich vorrangig. Die Eingabe ist der zuständigen Stelle zur Entscheidung zuzuleiten. Das Gnadenverfahren ist hier durch erledigt. Der Gesuchsteller ist hiervon zu unterrichten.

§ 5
Hemmung der Vollstreckung

(1) Das erste Gnadengesuch eines Verurteilten hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.

(2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn

  1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
  2. sich der Verurteilte im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
  3. das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
  4. der Verurteilte flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
  5. seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
  6. das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.

(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus

  1. die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
  2. die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.

Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.

§ 6
Weitere Gnadengesuche

Ist auf ein zweites Gnadengesuch, das dieselbe gerichtliche Entscheidung zum Gegenstand hat, erneut eine abschlägige Entschließung gefasst worden, so müssen weitere Gesuche, in denen keine neuen für die Prüfung der Gnadenfrage bedeutsamen Umstände vorgetragen werden, nicht mehr beschieden werden, sofern dies dem Verurteilten gegenüber angekündigt worden ist und seit der letzten Gnadenentschließung nicht mehr als acht Monate verstrichen sind.

§ 7
Vorbereitung der Gnadenentschließung

(1) Die Vorbereitung der Gnadenentschließung obliegt der Vollstreckungsbehörde.

(2) Erstreckt sich ein Gnadengesuch auf mehrere Strafen, die von Gerichten des Landes Berlin gegen einen Verurteilten verhängt worden sind und aus denen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, so obliegt die Vorbereitung nur einer Stelle. Ihre Zuständigkeit bestimmt sich nach den Regeln des § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO. Hat auf eine der Strafen in erster Instanz das Kammergericht erkannt oder handelt es sich um ehren- oder berufsgerichtliche Entscheidungen, so obliegt die Vorbereitung der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht.

(3) Geht die Vollstreckung auf eine Stelle außerhalb des Landes Berlin über, so obliegt die Vorbereitung der Gnadenentschließung der zuletzt im Land Berlin zuständig gewesenen Vollstreckungsbehörde.

§ 8
Berichterstattung

(1) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Senatsverwaltung für Justiz unmittelbar unter Benutzung des Gnadenbogens nach dem Muster der Anlage. Ist in einer Sache bereits berichtet worden, so kann ein abgekürzter Bericht erstattet werden, wobei inzwischen eingetretene Änderungen zu berücksichtigen sind.

(2) Mit dem Bericht sind vorzulegen:

  1. das Gnadengesuch oder, sofern ein Gnadenverfahren gemäß § 3 Abs. 3 von Amts wegen eingeleitet werden soll, eine Darlegung der Gründe, die Anlass zur Prüfung der Gnadenfrage geben,
  2. die erforderlichen Stellungnahmen nach §§ 10 bis 12,
  3. eine Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde und bei Jugendstrafsachen grundsätzlich auch der Staatsanwaltschaft, sofern diese sie für erforderlich halten oder das Gnadengesuch eine Strafe von mehr als zwei Jahren betrifft,
  4. eine Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister nach neuestem Stand,
  5. Erkenntnisse über noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren,
  6. je eine Ablichtung der von dem Gnadengesuch betroffenen gerichtlichen Entscheidungen, namentlich der Urteile — auch die der einbezogenen Entscheidungen —‚ Gesamtstrafenbeschlüsse, Entscheidungen über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern,
  7. die Sachakten — bei Gesamtstrafen- bzw. Einheitsstrafenbildung auch die der einbezogenen Verfahren — nebst Vollstreckungs- und Bewährungsheften.

(3) Ist in weiteren Verfahren die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen, so sind dem Bericht grundsätzlich auch die Akten dieser Verfahren beizufügen.

(4) Bei wiederholten Gnadengesuchen in derselben Sache ist eine Beifügung der in Absatz 2 Nr. 6 und 7 genannten Anlagen nicht erforderlich.

(5) Bei Gnadengesuchen, welche nicht mit Gründen versehen sind, und bei offensichtlich unbegründeten Gnadengesuchen kann von der Einholung der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellungnahmen abgesehen werden.

§ 9
Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen

(1) Gnadenentschließungen werden unter dem Aktenzeichen der Vollstreckungsbehörde vorbereitet. Die abgegebenen Stellungnahmen werden Bestandteil des Gnadenvorgangs.

(2) Mitteilungen nach § 14 BZRG erfolgen durch die Vollstreckungsbehörde.

§ 10
Stellungnahme der Vollzugsanstalt

(1)Zu dem Gnadengesuch hat der Leiter, der Vollzugsleiter oder der Teilanstaltsleiter der Vollzugsanstalt Stellung zu nehmen, sofern sich der Verurteilte bereits zwei Monate im Freiheitsentzug befindet. Die Senatsverwaltung für Justiz kann eine Stellungnahme auch zu einem früheren Zeitpunkt einholen.

(2) Die Stellungnahme hat sich auf die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Verhalten im Vollzug, seine Auseinandersetzung mit der Tat, seine Lebensverhältnisse in Freiheit (z. B. Bezugspersonen, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeit), die Wirkungen, die von der begehrten Entscheidung zu erwarten sind, und auf Anschlussstrafen, Überhaftnotierungen und weitere, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu erstrecken.

(3) Bei der Weiterleitung eines Gnadengesuchs durch die Vollzugsanstalt an die zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Stellungnahme sogleich beizufügen.

(4) Von einer Stellungnahme kann bei wiederholten Gnadengesuchen abgesehen werden, sofern diese innerhalb von vier Monaten seit der letzten Stellungnahme eingehen und dieser nichts Wesentliches hinzuzufügen wäre.

(5) Neue, für die Gnadenentschließung wesentliche Erkenntnisse, insbesondere über ein Fehlverhalten des Verurteilten nach Abgabe der Stellungnahme, sind der Gnadenstelle durch die Vollzugsanstalt unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.

§ 11
Stellungnahme der Gerichte

(1) Die Vollstreckungsbehörde legt das Gnadengesuch und die Stellungnahme der Vollzugsanstalt

  1. 1. dem Gericht des ersten Rechtszuges oder dem Berufungsgericht, wenn dessen Urteil in den Rechtsfolgen vom erstinstanzlichen Urteil abweicht,
  2. der Strafvollstreckungskammer, wenn sie bereits mit der Sache befasst war oder hätte befasst werden können, zur Stellungnahme vor, soweit das Gnadengesuch eine Strafe von mehr als zwei Jahren betrifft. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Stellungnahme des Gerichts gibt der Vorsitzende ab. Bei Kollegialgerichten kann an seiner Stelle im Verhinderungsfall einer der beisitzenden Richter, in erster Linie der Berichterstatter, gehört werden.

(3) Absatz 1 Nr.1 gilt entsprechend, wenn durch Beschluss nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

(4) Bei Jugendsachen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. das Gnadengesuch und die Stellungnahme der Vollzugsanstalt dem erkennenden Gericht vorzulegen sind, wenn sich das Gesuch auf eine Jugendstrafe bezieht,
  2. an die Stelle der Strafvollstreckungskammer der Vollstreckungsleiter tritt.

§ 12
Anhörung weiterer Stellen

Die Vollstreckungsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob zur Vorbereitung der Gnadenentschließung die Anhörung weiterer Stellen zweckmäßig ist. Insoweit kommen insbesondere das Gericht über die Voraussetzungen des § 11 hinaus, die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe, die Führungsaufsichtsstelle und die Jugendgerichtshilfe in Betracht.

§ 13
Begutachtung des Verurteilten

Die Senatsverwaltung für Justiz kann, insbesondere in den Fällen des § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Gutachten eines Sachverständigen einholen.

§ 14
Akteneinsicht

(1) Ein von dem Verurteilten bevollmächtigter Rechtsanwalt ist befugt, Akteneinsicht vor der Gnadenentscheidung zu nehmen. Von der Akteneinsicht sind die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden internen Erwägungen des Gnadenträgers, die Ausdrucke aus dem automatischen Datenverarbeitungssystem der Vollstreckungsbehörde und deren Inhalt sowie die Auskünfte der Polizeibehörde über anhängige Ermittlungsverfahren ausgenommen. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die dem Gnadenverfahren zugrunde liegenden Straf- und Bußgeldakten. Dies gilt nicht für Akten in noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren.

(2) Soweit wichtige Gründe nicht entgegenstehen, kann dem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Mitnahme der Akten in seine Geschäftsräume gestattet werden.

§ 15
Überwachung

(1) lst im Gnadenwege die Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, überwacht die Senatsverwaltung für Justiz die Führung des Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit, die mit dem Tag der Gnadenentschließung beginnt. Sie achtet insbesondere darauf, ob der Verurteilte Auflagen und Weisungen erfüllt.

(2) Die Senatsverwaltung für Justiz wird dabei von der Vollstreckungsbehörde unterstützt. Insbesondere hat die Vollstreckungsbehörde die Vorgänge vorzulegen,

  1. wenn bekannt wird, dass gegen den Verurteilten weitere Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig geworden sind oder dieser erneut verurteilt worden ist; in diesen Fällen ist den Vorgängen eine Anklageschrift bzw. Urteilsablichtung beizufügen,
  2. wenn bekannt wird, dass der Verurteilte die ihm erteilten Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat,
  3. wenn nach dem Zeitpunkt der Gnadenentschließung Umstände bekannt geworden sind, die voraussichtlich zu einer Versagung des Gnadenerweises geführt hätten,
  4. nach Ablauf der Bewährungszeit,
  5. wenn binnen eines Jahres nach dem Erlass der Strafe eine neue Verurteilung wegen einer im Laufe der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat bekannt geworden ist.

(3) Den Vorgängen sind eine Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister nach neuestem Stand und Erkenntnisse über noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren beizufügen.

§ 16
Schlussbestimmung

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Juni 2004 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Juni 2009 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen vom 19. Juli2000(ABI.S.3052) außer Kraft.

Die Senatorin für Justiz