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Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

Disziplinarmaßnahmen

I. Einführung

Die Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug sind in den §§ 102-107 des Strafvollzugs- gesetzes (StVollzG) geregelt.

II. Die rechtliche Darstellung des Disziplinarrechtes

Die rechtliche Darstellung des Disziplinarrechtes für juristische Laien ist schwierig.Ich habe mir daher als Ausgangspunkt meines Aufsatzes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 3. Kammer des zweiten Senats, Beschluss vom 21.08.2001 - 2 BvR 406/00 - ausgesucht, um einige wesentliche Dinge im Disziplinarrecht darzustellen.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Bei einer nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollziehbaren Disziplinarmaßnahme wird der Richter bei einem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Maßnahme gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG unverzüglich eine Entscheidung darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme auszusetzen ist oder nicht. In besonders gelagerten Fällen der Eilbedürftigkeit wird er auch eine vorläufige Aussetzung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen haben, ohne eine Äußerung der JVA erst abzuwarten, zumal er seine Entscheidung jederzeit ändern kann."

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung in einer Vollzugsanstalt in Baden-Württemberg.

Die JVA verhängte am 25. Februar 2000 gegen den Beschwerdeführer gem. § 103 Abs. 1 und 9 StVollzG 10 Tage Arrest und für diese Zeit die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt. Die Disziplinarmaßnahmen wurden ab Montag, den 28.02.2000 vollzogen.

An diesem Morgen übergab der Beschwerdeführer der Vollzugsanstalt in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Eilt sehr, sofort auf den Richtertisch, Eilantrag" einen bereits am 25. Februar 2000 verfassten Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung der Maßnahmen gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Diesen leitete die Vollzugsanstalt noch am selben Tage mit der Post an das Landgericht weiter, wo er am 29.02.2000 einging. Die Vollzugsanstalt teilte am 7. März 2000 telefonisch dem Gericht mit, dass der Vollzug des Arrestes ausgesetzt wurde.

Durch Beschluss vom selben Tage lehnte die Strafvollstreckungskammer den Eilantrag ab, weil im Hinblick auf die Aussetzung des Arrestes zur Bewährung keine Gefahr mehr bestehe, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Mit seiner am 3. März 2000 erhobenen und am 4. März 2000 ergänzenden begründeten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Justizvollzugsanstalt habe seinen Eilantrag zu spät weitergeleitet. Angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit hätte es einer Übermittlung mittels Telefax bedurft. Das Landgericht habe seinen Antrag mehrere Tage unbearbeitet liegen gelassen und damit seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz endgültig vereitelt.

An dieser Entscheidung wird deutlich, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht klaglos hingenommen werden muss. Der Antrag müsste wie folgt lauten:

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG

Herrmann Frei, Justizvollzugsanstalt Brandenburg

An das Landgericht Frankfurt/Oder
- Strafvollstreckungskammer -
Bachgasse 10e

15230 Frankfurt/Oder

Hiermit stelle ich gegen die JVA Tegel den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung als eilige, einstweilige Entscheidung.

Ich beantrage,

den Vollzug, der von der Antragsgegnerin am ... gegen mich verhängten Disziplinarmaßnahme - Ausschluss von Gemeinschafts- veranstaltungen für zwei Wochen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über meinen noch zu stellenden Anfechtungsantrag auszusprechen.

Begründung:

Die Begründung muss den vollständigen Sachverhalt und die Tatsachen, welche die Rechtswidrigkeit der Maßnahme begründen, enthalten. Rechtswidrig ist eine disziplinarrechtliche Maßnahme, wenn sie die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt:

1. Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

Es muss gegen eine auferlegte Pflicht schuldhaft verstoßen worden sein. Ein solcher Pflichtverstoß ergibt sich aus § 102 StVollzG

Es handelt sich dabei z.B. um folgende Pflichten:

  1. Hausordnung
  2. Einzelfallanordnung, z.B. Weisungserteilung für Lockerungen oder Hafturlaub § 14 StVollzG
  3. Übergabe von Gegenständen bei Besuch nur mit Erlaubnis § 27 Abs.4 StVollzG
  4. Absendung und Empfang von Schreiben durch Vermittlung der Anstalt § 30 Abs. 1 StVollzG
  5. Unverschlossene Aufbewahrung eingehender Schreiben § 30 Abs. 1 StVollzG
  6. Arbeitspflicht, soweit keine Freistellung erfolgt § 41 Abs. 1 StVollzG
  7. Unterstützung notwendiger Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und Hygiene § 82 Abs. 1 StVollzG
  8. Beachtung der Tageseinteilung in der Anstalt § 82 Abs. 1 StVollzG
  9. Keine Störung des geordneten Zusammenlebens durch das Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG
  10. Befolgung der Anordnungen von Vollzugsbediensteten § 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG
  11. Kein Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereiches ohne Erlaubnis § 82 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
  12. In-Ordnung-Halten und schonende Behandlung von Haftraum und der von der Anstalt überlassenen Sachen § 82 Abs. 3 StVollzG
  13. Unverzügliche Meldung von Umständen, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten § 82 Abs. 4 StVollzG
  14. Gewahrsam nur an Sachen, die von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen sind § 83 Abs. 3 StVollzG
2. Nachweis des schuldhaften Pflichtverstoßes in einem rechtsstaatlichen Verfahren gem. § 106 StVollzG

Der schuldhafte Pflichtenverstoß muss dem Insassen in einem rechtsstaatlichen Verfahren nachgewiesen werden.

Der Sachverhalt ist zunächst durch den Anstaltsleiter oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten zu klären und der Gefangene anzuhören.

Es sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Der gesetzliche Sachverhalt wird im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche gerichtliche Überprüfbarkeit der Maßnahme in einer Niederschrift festgehalten.

Eine Belehrung des Inhaftierten in Bezug auf seine Aussagefreiheit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die strafprozessualen Grundsätze sind jedoch - je nach Lage des Falles - anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn die Ermittlungsergebnisse an die Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden.

Befindet sich der Betroffene in ärztlicher Behandlung oder geht es um einen Pflichtverstoß einer schwangeren Inhaftierten bzw. einer stillenden Mutter, bedarf es der Anhörung des Anstaltsarztes (§ 106 II Satz 2 StVollzG). Das Nichterscheinen eines Inhaftierten zu der nach § 106 I Satz 2 StVollzG vorgeschriebenen Anhörung rechtfertigt nicht die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen des Fernbleibens. Die Verletzung der Anwesenheitspflicht kann nur Nachteile bringen, z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nemotenetur-Prinzip), nicht aber eine erneute Disziplinarmaßnahme wegen Teilnahmeverweigerung bewirken.

Allerdings ist selbst bei einem schuldhaft begangenen Pflichtverstoß eine Disziplinarmaßnahme nicht die notwendige Folge. Es steht im Ermessen des Anstaltsleiters, ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängt. Er hat sich dabei an den Zwecken des § 102 II StVollzG zu orientieren. In leichteren Fällen hat er die Möglichkeit, den Betroffenen zu verwarnen.

Die in einem Disziplinarverfahren abschließend getroffene Entscheidung wird dem Inhaftierten mündlich eröffnet oder mit einer schriftlichen Begründung zusammengefasst (§ 106 III StVollzG).

Da die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eine strafähnliche Reaktion ist, gilt der aus Art. 2 Abs. I oder Art. 1 Abs GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. III GG folgende Schuldgrundsatz:

Durch den Anstaltsleiter darf keine Maßnahme angeordnet werden, die die Schuld des Gefangenen übersteigen würde. Auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies kann nur bei vollständiger Sachverhaltsermittlung stattfinden.

3. Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Wir kommen nunmehr zu den zulässigen Disziplinarmaßnahmen, die in § 103 StVollzG abschließend geregelt sind. Der Maßnahmenkatalog läßt sich in drei Gruppen aufteilen:

  1. Allgemeine Disziplinarmaßnahmen:
    1. Verweis
    2. Die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten.
    Diese Reaktionen auf schuldhafte Pflichtverstöße kommen für alle disziplinarisch relevanten Verfehlungen in Betracht.
  2. Spezielle Disziplinarmaßnahmen
    1. Die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten (gleichzeitig aber nur bis zu zwei Wochen)
    2. Die Beschränkung oder der Entzug von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung oder die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen bis zu drei Monaten
    3. Die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen
    4. Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche
    5. Der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung unter Wegfall der im StVollzG geregelten Bezüge
    6. Die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten.
    Die Besonderheit dieser Disziplinarmaßnahmen gegenüber der ersten Gruppe liegt in dem sogenannten "Spiegelungsprinzip" des § 103 Abs. 4 StVollzG. Danach soll ein innerer Zusammenhang bestehen zwischen der zugrundeliegenden Verfehlung des Gefangenen und der vom Anstaltsleiter angeordneten Disziplinarmaßnahme. Damit hat der Gesetzgeber auf den pädagogischen Zweck der disziplinarischen Einwirkung abgestellt. Da es sich bei § 103 StVollzG um abschließende Regelungen handelt, dürfen die einzelnen Maßnahmen nicht über die Grenzen hinaus auferlegt werden. Insbesondere darf durch die Disziplinarmaßnahme auch keine andere Vorschrift des Strafvollzugsgesetzes umgangen werden.

    Beispiel:
    Wegen eines Verstoßes gegen § 82 Abs. 3 StVollzG (Pflicht Haftraum in Ordnung zu halten) leitete der Anstaltsleiter gegen einen Inhaftierten ein Disziplinarverfahren ein. Der Inhaftierte hatte seinen Haftraum im verschmutzten Zustand verlassen, zudem befand sich Müll neben der Abfalltonne. Angeordnet wurde unter anderem "vier Wochen Entzug der Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung" (nur noch landeseigene Gegenstände). Hiergegen wendete sich der Betroffene, weil er sämtliche persönliche Sachen (auch Koran, Gebetskette usw. ) abgeben musste.

    In diesem Fall hat das OLG Koblenz die Disziplinarmaßnahme hinsichtlich ihres Umfangs für nicht rechtmäßig erachtet. Denn der Klammerzusatz "nur noch landeseigene Gegenstände" bewirkt, dass der Gefangene für die Dauer des Vollzuges der Maßnahme überhaupt keine privaten Objekte in seinem Haftraum besitzen darf. Das Gesetz spricht jedoch nur noch von Gegenständen, die der Gefangene nach § 70 StVollzG zu seiner Feizeitbeschäftigung besitzen darf (Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung und zur Freizeitbeschäftigung).

    Die angeordnete Maßnahme greift darüber hinaus in die Befugnisse des Gefangenen aus § 19 StVollzG ein (Lichtbilder nahestehender Personen, Erinnerungsstücke von persönlichem Wert). Ein Entzug religiöser Gegenstände ist gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur bei grobem Missbrauch zulässig.
  3. Spezielle Disziplinarmaßnahmen
    Arrest (§ 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG) ist bis zu vier Wochen als qualifizierte Disziplinarmaßnahme möglich. Diese Maßnahme ist nur als letzte Möglichkeit bei schweren oder mehrfach wiederholten Verfehlungen in Betracht zu ziehen. Der Arrest wird gem. § 104 Abs. 5 StVollzG in Einzelhaft vollzogen. Möglich ist auch die Unterbringung des Gefangenen in einem besonderen Arrestraum. Dieser hat aber den Mindestanforderungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zu entsprechen (hinreichend Luftinhalt, Heizung, Lüftung, Boden und Fensterflächen). Als schwere Verfehlungen im Sinne des § 103 Abs. 2 StVollzG gelten solche, die eine Beeinträchtigung der inneren und äußeren Anstaltssicherheit durch Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen bedeuten. Darunter fallen auch erhebliche Beeinträchtigungen des Funktionierens der grundlegenden Arbeits- und Kommunikationszusammenhänge in der Anstalt. Die Bewertung des Pflichtverstoßes als schwere Verfehlung im Sinne des § 103 Abs. 3 StVollzG muß einzelfallorientiert erfolgen. Vor Verhängung des Arrests ist der Gefangene dem Anstaltsarzt vorzuführen (§ 107 StVollzG)

    Beispiel:
    Bei einem Inhaftierten wird durch einen Vollzugsbediensteten eine leichte Alkoholfahne festgestellt. Der Insasse räumt ein, vor dem abendlichen Einschluss einen Schluck Alkohol getrunken zu haben.

    Daraufhin wird gegen ihn von dem Anstaltsleiter ein dreitägiger Arrest verhängt. Diese vollzugliche Entscheidung wird vollstreckt und gerichtlich bestätigt, denn schon jeder Alkohlkonsum, der über eine sogenannte "Alkohlfahne" deutlich wahrnehmbar wird, stelle bereits eine schwere Verfehlung im Sinne des § 103 Abs. 2 StVollzG dar und gebiete die Verhängung eines Arrestes.

Das Bundesverfassungsgericht (NStZ 1993 Seite 605) hat die Entscheidung beanstandet: "Das Gebot der Schuldangemessenheit von Strafen und strafähnlichen Sanktionen sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangen einer an den schuldbestimmenden Umständen des Einzelfalls orientierte Prüfung, ob die tatsächlich verhängten Maßnahmen zum Schuldausgleich, zur gebotenen spezialpräventiven Einwirkung ... und aus generalpräventiven Erwägungen heraus erforderlich waren oder ob diese Ziele mit einem anderen Mittel ... erreicht werden können." Das ist vorliegend nicht geschehen.

Verhängte Disziplinarmaßnahmen müssen nicht notwendigerweise auch vollstreckt werden. Durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie aus pädagogischen Gesichtspunkten kann es ausreichen, wenn eine Aussetzung zur Bewährung nach § 104 Abs. 1 StVollzG erfolgt.

Geschieht dies nicht, dann wird die Disziplinarmaßnahme möglichst sofort vollstreckt (§ 104 Abs. 1 StVollzG). Nur dadurch läßt sich der erhoffte Lernprozeß realisieren.

Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung als eilige einstweilige Entscheidung erfordert einen noch zu stellenden Anfechtungsantrag bei Gericht.. Dieser lautet wie folgt:

Herrmann Frei, Justizvollzugsanstalt Brandenburg,

An das
Landgericht Frankfurt/Oder
- Strafvollstreckungskammer -
Bachgasse 91

15230 Frankfurt/Oder

Hiermit stelle ich gegen die Justizvollzugsanstalt Brandenburg Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Ich beantrage,

  1. Die am ... durch die Antragsgegnerin gegen mich verhängte Disziplinarmaßnahme - Ausschluss von Gemeinschaftsveranstaltungen für zwei Wochen - aufzuheben,
  2. den Streitwert auf 500,00 § festzusetzen,
  3. mir unter Beiordnung der Rechtsanwältin ... als Verteidigerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Begründung:

Es folgt wiederum der vollständige Sachverhalt und die Tatsachen, welche die Rechtswidrigkeit der Maßnahme begründen.

Ich denke, ich habe Ihnen mit diesem Beitrag einen Einblick in die rechtmäßigen Disziplinarmaßnahmen gegeben. Aus meiner persönlichen Erfahrung ist ein vorschneller Gang zu Gericht der Sache nicht immer förderlich. Wichtig ist jedoch, seine Rechte zu kennen und dieses im Gespräch mit den verantwortlichen Personen deutlich zu machen. Die Anrufung des Gerichts sollte immer der letzte Schritt sein.

Verfasser: Rechtsanwältin Mäder-Hildebrandt