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Ausführungsvorschriften zu Vollzugslockerungen

§ 10 StVollzG

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbraucht werde.

(2) Im Übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

Ausführungsvorschriften zu § 10 StVollzG
Vom 1. November 2004
Just III A 3
Telefon: 9013-3902 oder 9013-0, intern 913-3902

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

1 - Grundsatz
Gefangene sind nach Maßgabe der vorhandenen Haftplätze im offenen Vollzug unterzubringen, wenn die Voraussetzungen des § 10 StVollzG, der hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften (VV) und der nachfolgenden Regelungen vorliegen.

2 - Direktaufnahme
(1) In Abweichung von den Nummern l und 2 der VV zu § 10 StVollzG sind Verurteilte zunächst direkt im offenen Vollzug aufzunehmen, wenn sie sich zum Strafantritt stellen (Selbststeller) oder ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken sind.

(2) Bei Selbststellern prüft die Anstalt innerhalb von 14 Tagen, ob sie sich nach den einschlägigen Vorschriften für einen Verbleib im offenen Vollzug eignen und erstellt gegebenenfalls eine erste Vollzugsplanung. Anderenfalls erfolgt eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug.

(3) Bei den in Nummer 2 Abs. 3 der VV zu § 10 StVollzG genannten Gefangenen bedarf die Frage, ob ein Verbleib im offenen Vollzug zu verantworten ist, trotz der Selbststellung der be- sonders gründlichen Prüfung.

3 - Regelmäßige Eignungsprüfung
Die Möglichkeit einer Unterbringung im offenen Vollzug ist nicht nur bei der Einweisung, sondern auch im weiteren Verlauf der Haft zu prüfen. Bei Gefangenen mit einer voraussichtlichen Reststrafzeit von weniger als vier Jahren wird diese Prüfung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle sechs Monate durch- geführt. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Gefangene, deren voraussichtliche Reststrafzeit noch mehr als zwei Jahre beträgt, dürfen nur auf Grund einer Konferenz nach § 159 StVollzG in den offenen Vollzug verlegt werden.

4 - Anhängige Ermittlungs-oder Strafverfahren
(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung ist - soweit nicht aus- schließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken sind - bei den Strafverfolgungsbehörden durch Anfrage festzustellen, ob Er- mittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind. Gegebenenfalls sind Stand und Gegenstand der Verfahren zu erfragen und aktenkundig zu machen. Die Eignung für den offenen Vollzug liegt in Abweichung von Nummer 2 Abs. l Buchstabe d der VV zu § 10 StVollzG nur dann nicht vor, wenn die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr hindeuten.
(2) Die Anfrage im Sinne von Absatz l erfolgt schriftlich, wenn eine besonders gründliche Prüfung erforderlich ist (VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 10 StVollzG),

5 - Ausländische Strafgefangene
Vor der Verlegung ausländischer Gefangener vom geschlossenen in den offenen Vollzug ist durch Anfrage bei der Ausländerbehörde festzustellen, ob ein Ausweisungsverfahren anhängig ist. Dieses steht in Abweichung von Nummer l Abs. l Buchstabe c und von Nummer 2 Abs. l Buchstabe d der VV zu § 10 StVollzG der Verlegung nur dann entgegen, wenn die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr hindeuten. Äußert sich die Ausländerbehörde trotz Hinweises auf die im Vollzug zu treffende Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten, in besonders bezeichneten Eilfällen nicht innerhalb eines Monats, wird ohne ihre Mitteilung entschieden.

6 - Erhebliche Suchtgefährdung
(1) Als erheblich suchtgefährdet im Sinne von Nummer 2 Abs. l Buchstabe a der VV zu § 10 StVollzG gelten insbesondere Gefangene mit aktueller Betäubungsmittelproblematik im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie Gefangene, die zum Missbrauch von Betäubungsmitteln oder Alkohol neigen und auf Grund dieser Neigung erhebliche Straftaten begangen oder wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt haben.

(2) Eine aktuelle Betäubungsmittelproblematik liegt dann vor, wenn auf Grund bestehender körperlicher oder massiver psychischer Abhängigkeit ein jederzeitiger Betäubungsmittelmissbrauch möglich erscheint.

(3) Nummer l Abs. l Buchstabe d der VV zu § 10 StVollzG gilt nicht für Gefangene, .gegen die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet ist.

7 - In- und Außerkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. November 2004 in Kraft. Sie treten am 14. November 2009 außer Kraft.

§ 11 StVollzG

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene

1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder

2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.

Ausführungsvorschriften zu § 11 StVollzG

Vom I. November 2004
:Just III A
Telefon: 9013-3902 oder 9013-0, intern 913-3902

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

l - Grundsatz
(1) Vollzugslockerungen dürfen nur geeigneten Gefangenen gewährt werden. Insbesondere darf nicht zu befürchten sein, dass sich die Gefangenen dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden (§ 11 Abs. 2 StVollzG).

(2) Über Vollzugslockerungen und deren Modalitäten ist nach Feststellung der Eignung im Einzelfall zu entscheiden.

Der/Die Anstaltsleiter/-in erlässt die notwendigen anstaltsinternen Regelungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11 StVollzG und der nachfolgenden Bestimmungen.

2 - Außenbeschäftigung
Außenbeschäftigung soll Gefangene befähigen, außerhalb der Anstalt beanstandungsfrei einer .regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Sie dient damit insbesondere der Erprobung für die Zulassung zum Freigang.

3 - Ausführung
(1) Gefangene, denen Urlaub oder Ausgang nicht gewährt werden kann, können ausgeführt werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugszieles (§ 2 StVollzG) sinnvoll und auf Grund der personellen Gegebenheiten der Anstalt möglich ist.

(2) Die Zahl der ausführenden Dienstkräfte und die sonstigen Modalitäten einer Ausführung sind so festzulegen, dass eine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung der Gefangenen sichergestellt ist. Erforderlichenfalls ist darauf zu achten, dass der Ablauf der Ausführung in seinen Einzelheiten für die Gefangenen und für Außenstehende nicht vorhersehbar ist.

(3) Ausführungen ohne besondere Sicherheitsproblematik können auch einer Dienstkraft allein übertragen werden. In diesen Fällen kann die Beaufsichtigung für kurze Zeit gelockert werden, sofern hierfür ein unabweisbarer Anlass besteht und nach dem bisherigen Verhalten des/der Gefangenen während der Ausführung ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.

(4) Gruppenausführungen finden grundsätzlich nicht statt.

(5) Private Fahrzeuge dürfen bei Ausführungen nicht benutzt werden.

4 - Ausgang
(1) Geeigneten Gefangenen (Nummer 1) sollen Ausgänge gewährt werden. Damit erhalten sie die Möglichkeit, die Anstalt zu bestimmten, dem Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) dienenden Zwecken zu verlassen.

(2) Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind oder die sich für den offenen Vollzug eignen und vorbehaltlos mit einer Verlegung dorthin einverstanden sind, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, können zur Stärkung ihrer Eigenverantwortlichkeit darüber hinaus Ausgänge erhalten, sofern dies ihre Resozialisierung nicht gefährdet. Die Anstalt setzt hierfür nach Maßgabe der Erkenntnisse über die vollzugliche Situation des/der einzelnen Gefangenen einen zeitlichen Rahmen fest und entscheidet entsprechend den anstaltsinternen Regelungen über die beabsichtigten Einzelausgänge.

5 - Freigang
(1) Geeignete Gefangene (Nummer 1) sollen zum Freigang zugelassen werden. Damit erhalten sie die Möglichkeit, außerhalb der Anstalt einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung insbesondere auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. l StVollzG) nachzugehen.

(2) Freigang kann auch zur Beschäftigung im eigenen Betrieb, im Betrieb eines Angehörigen oder zur Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2 StVollzG) sowie zur Versorgung oder Pflege naher Angehöriger gewährt werden. Hierüber entscheidet nach besonders gründlicher Prüfung der/die Anstaltsleiter/-in.

(3) Die Zulassung zum Freigang setzt regelmäßig eine Beobachtungszeit in der Anstalt, aus der Freigang gewährt werden soll und die Erprobung durch andere Vollzugslockerungen oder Urlaub voraus. Gefangene, die sich selbst zum Strafantritt gestellt haben, können sofort nach der Entscheidung über den Verbleib im offenen Vollzug Nummer 2 Abs. 2 AV zu § 10 StVollzG zum Freigang zugelassen werden.

(4) Die Justizvollzugsanstalt .setzt für die Gefangenen die tägliche Rahmenzeit individuell fest. Die Rahmenzeit soll zu Anfang lediglich die Arbeit und andere notwendige Tätigkeiten ermöglichen und bei Bewährung allmählich ausgedehnt werden. Die Aufenthaltszeit in der Anstalt soll auch gegen Ende der Haftzeit mindestens 8 Stunden betragen. Über Ausnahmen entscheidet der/die Anstaltsleiter/in.

(5) Die Justizvollzugsanstalt bestimmt Sprechzeiten, zu denen sich die zum Freigang zugelassenen Gefangenen zur Erörterung ihrer persönlichen, sozialen und beruflichen Situation in der Anstalt einzufinden haben.

(6) Freigang darf nur aus den von der Aufsichtsbehörde dafür bestimmten Einrichtungen gewährt werden.

6 - Anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren
(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung ist - soweit nicht ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken sind - bei den Strafverfolgungsbehörden durch Anfrage festzustellen, ob Er-mittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind. Gegebenenfalls sind Stand und Gegenstand der Verfahren zu erfragen und aktenkundig zu machen. Ermittlungs- oder Strafverfahren stehen der vorgesehenen Vollzugslockerung in Abweichung von Nummer 7 Abs. 2 Buchstabe d der VV zu § 11 StVollzG nur entgegen, wenn die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse auf Missbrauchs- oder Fluchtgefahr hindeuten.

(2) Die Anfrage, im Sinne von Absatz l erfolgt schriftlich, wenn eine besonders gründliche Prüfung erforderlich ist (VV Nr. 7 Abs. 4 zu §11 StVollzG).

7 - Ausländische Strafgefangene
Vor der Zulassung im geschlossenen Vollzug untergebrachter ausländischer Gefangener zu Außenbeschäftigung, Ausgang oder Freigang ist durch Anfrage bei der Ausländerbehörde festzustellen, ob ein Ausweisungsverfahren anhängig ist. Dieses steht in Abweichung von Nummer 6 Abs. l Buchstabe c und von Nummer 7 Abs. 2 Buchstabe d der VV zu § 11 StVollzG der vorgesehenen Vollzugslockerung nur dann entgegen, wenn die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse auf Miss-brauchs- oder Fluchtgefahr hindeuten. Äußert sich die Ausländerbehörde trotz Hinweises auf die im Vollzug zu treffende Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten, in besonders bezeichneten Eilfällen nicht innerhalb eines Monats, wird ohne ihre Mitteilung entschieden.

8 - Erhebliche Suchtgefährdung
(1) In Abweichung von Nummer 6 Abs. l Buchstabe d und von Nummer 7 Abs. 2 Buchstabe a sowie in Ergänzung zu Nummer 7 Abs. 3 der VV zu § 11 StVollzG kann Gefangenen, gegen die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet ist oder die erheblich suchtgefährdet sind, zum Besuch von Therapieeinrichtungen oder Suchtberatungsstellen ein Ausgang auch dann gewährt werden, wenn einer Miss-brauchs- und/oder Fluchtgefahr durch die Begleitung einer geeigneten Person begegnet werden kann.

(2) Als erheblich suchtgefährdet im Sinne von Nummer 7 Abs. 2 Buchstabe a der VV zu § 11 StVollzG gelten insbesondere Gefangene mit aktueller Betäubungsmittelproblematik im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie Gefangene, die zum Missbrauch von. Betäubungsmitteln oder Alkohol neigen und auf Grund dieser Neigung erhebliche Straftaten begangen oder wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt haben.

(3) Eine aktuelle Betäubungsmittelproblematik liegt dann vor, wenn auf Grund bestehender körperlicher oder massiver psychischer Abhängigkeit ein jederzeitiger Betäubungsmittelmissbrauch möglich scheint.

9 - In-und Außerkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. November 2004 in Kraft. Sie treten am 14. November 2009 außer Kraft.

§ 13 StVollzG

(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre in Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.

(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

Ausführungsvorschriften zu § 13 StVollzG

Vom 1. November 2004
Just III A
Telefon: 9013-3902 oder 9013-0, intern 913-3902

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

1 - Grundsatz
Gefangene sollen beurlaubt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 StVollzG, der hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften (VV) und der nachfolgenden Regelungen vorliegen.

2 - Ausnahme vom Regelfall des § 13 Abs. 2 StVollzG
Die Beurlaubung Gefangener, die sich noch nicht sechs Monate im Strafvollzug befinden, kommt als Ausnahmefall insbesondere dann in Betracht, wenn sie sich einschließlich vorangegangener Untersuchungshaft mindestens sechs Monate ununterbrochen im geschlossenen Vollzug befinden oder für den offenen Vollzug geeignet bzw. bereits dort untergebracht sind.

3 - Urlaubsberechnung
(1) Der Urlaub wird nach vollen Tagen, nicht nach Bruchteilen von Tagen berechnet. Nummer 2 Abs. l Satz 2 (letzter Halbsatz) der W zu § 13 'StVollzG gilt nur, wenn Urlaub für mehr als einen Kalendertag gewährt wird.

(2) Die Gesamtdauer des Urlaubs (§ 13 Abs. l Satz l StVollzG) darf 504 Stunden (21 Tage x 24 Stunden) nicht überschreiten. Bei Bewilligung einer geringeren Zahl von Urlaubstagen verkürzt sich die Gesamtdauer des Urlaubs um die entsprechende Stundenzahl. Wird bei einem Urlaub die einem Urlaubstag entsprechende Stundenzahl nicht in Anspruch genommen, soll bei künftigen Beurlaubungen ein entsprechender Stundenausgleich erfolgen.

4 - Urlaubsfähigkeit/Regelmäßige Eignungsprüfung
(1) In Abweichung von Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe a der VV zu § 13 StVollzG bestimmt sich die Urlaubsfähigkeit auch der im geschlossenen Vollzug untergebrachten Gefangenen allein nach deren Eignung (§ 13 Abs. l Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVollzG).

(2) Bei Gefangenen mit einer voraussichtlichen Reststrafzeit von weniger als vier Jahren ist die Urlaubseignung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle sechs Monate, zu prüfen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Gefangene, deren voraussichtliche Reststrafzeit noch mehr als vier Jahre beträgt, dürfen nur auf Grund einer Konferenz nach § 159 StVollzG beurlaubt werden.

5 - Anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren
(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung ist - soweit nicht ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken sind - bei den Strafverfolgungsbehörden durch Anfrage festzustellen, ob Er-mittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind. Gegebenenfalls sind Stand und Gegenstand der Verfahren zu erfragen und aktenkundig zu machen. Urlaubseignung liegt in Abweichung von Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe e der VV zu § 13 StVollzG nur dann nicht vor, wenn die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr hindeuten.

(2) Die Anfrage im Sinne von Absatz l erfolgt schriftlich, wenn eine besonders gründliche Prüfung erforderlich ist (VV Nr. 4 Abs. 4 zu §13 StVollzG).

6 - Ausländische Strafgefangene
Vor der Beurlaubung im geschlossenen Vollzug untergebrachter ausländischer Gefangener ist durch Anfrage bei der Ausländer-Behörde festzustellen, ob ein Ausweisungsverfahren anhängig ist. Dieses steht in Abweichung von Nummer 3 Abs. l Buchstabe c und Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe e der VV zu § 13 StVollzG der Beurlaubung nur dann entgegen, wenn die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr hindeuten. Äußert sich die Ausländer-Behörde trotz Hinweises auf die im Vollzug zu treffende Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten, in besonders bezeichneten Eilfällen nicht innerhalb eines Monats, wird ohne ihre Mitteilung entschieden.

7 - Erhebliche Suchtgefährdung
(1) In Abweichung von Nummer 3 Abs. l Buchstabe d und von Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe b sowie in Ergänzung zu Nummer 4 Abs. 3 der VV zu § 13 StVollzG kann Gefangenen, gegen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet ist oder die erheblich suchtgefährdet sind, zum Zwecke eines probeweisen Aufenthaltes in einer externen Therapieeinrichtung Urlaub gewährt werden, wenn einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr durch Erteilung von mit dieser Einrichtung abgestimmten Weisungen begegnet werden kann.

(2) Als erheblich suchtgefährdet im Sinne von Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe b der VV zu § 13 StVollzG gelten insbesondere Gefangene mit aktueller Betäubungsmittelproblematik im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie Gefangene, die zum Miss-brach von Betäubungsmitteln oder Alkohol neigen und auf Grund dieser Neigung erhebliche Straftaten begangen oder wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt haben.

(3) Eine aktuelle Betäubungsmittelproblematik liegt dann vor, wenn auf Grund bestehender körperlicher oder massiver psychischer Abhängigkeit ein jederzeitiger Betäubungsmittelmissbrauch möglich erscheint.

8 - In-und Außerkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. November 2004 in Kraft. Sie treten am 14. November 2009 außer Kraft.

§ 15 StVollzG

(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).

(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 geltend entsprechend.

(4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

Ausführungsvorschriften zu §15 StVollzG

Vom 1. November 2004
Just III A 3
Telefon: 9013-3902 oder 9013-0, intern 913-3902

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

1
Zur Beurteilung der Missbrauchs- oder Fluchtgefahr ist bei der Verlegung in den offenen Vollzug und bei der Gewährung von Vollzugslockerungen oder Urlaub zur Entlassungsvorbereitung nach den. Ausführungsvorschriften zu §§ 10 bzw. 11 oder 13 StVollzG zu verfahren.

2
Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG soll gewährt werden, wenn die Gefangenen einer Freigängertätigkeit im Sinne des § 39 StVollzG nachgehen. Er kann auch dann gewährt werden, wenn sich die Gefangenen nach Zulassung nachweislich um eine Freigängertätigkeit bemühen und deren Aufnahme in angemessener Zeit zu erwarten ist.

Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. November 2004 in Kraft. Sie treten am 14. November 2009 außer Kraft.

§ 35 StVollzG

(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigem Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

Ausführungsvorschriften zu § 35 StVollzG

Vom l.. November 2004'
Just III A 3
Telefon: 9013-3902 oder 9013-0, intern 913-3902

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

1
Zur Beurteilung der Missbrauchs- oder Fluchtgefahr ist bei der Gewährung von. Vollzugslockerungen oder Urlaub aus wichtigem Anlass nach den Ausführungsvorschriften zu §§ 11 bzw. 13 StVollzG zu verfahren.

2
Urlaube, Ausgänge oder Ausführungen aus wichtigem Anlass kommen nur dann in Betracht, Wenn die Anwesenheit der Gefangenen außerhalb der Anstalt zur Erledigung wichtiger Angelegenheiten familiärer oder sonst persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Art geboten ist.

Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. November 2004 in Kraft. Sie treten am 14. November 2009 außer Kraft.

§ 36 StVollzG

(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, dass er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, lässt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts lässt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

Ausführungsvorschriften zu §36 StVollzG

Vom 1. November 2004
Just III A 3
Telefon: 9013-3902 oder 9013-0, intern 913-3902

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

1
Zur Beurteilung der Missbrauchs- oder Fluchtgefahr ist bei der Gewährung von Ausgängen oder Urlauben zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen nach den Ausführungsvorschriften zu §§ 11 bzw. 13 StVollzG zu verfahren.

2
Kommt die Gewährung von Urlaub oder Ausgang zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin nicht in Betracht, ist darauf hinzuwirken, dass das zuständige Gericht einen Vorführungsbefehl erlässt. Ergeht kein Vorführungsbefehl, ist unter Beachtung der Nummer 4 der W und der Nummer 3 der AV zu § 11 StVollzG über eine Ausführung zu entscheiden.

3
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. November 2004 in Kraft. Sie treten am 14. November 2009 außer Kraft.

Verfasser: Rechtsanwältin Mäder-Hildebrandt