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Was ist eigentlich alles mitverkauft?

I. Einleitung

Verkäufer und Käufer sind oft unsicher, welche Gegenstände mit dem Verkauf einer Immobilie eigentlich "mitverkauft" sind und ob man dies gesondert regeln muss. Da der Notar keine Begehung des Objekts vor der Beurkundung macht, kann er im Grundstückskaufvertrag nur allgemeine Formulierungen aufnehmen wie z. B.:

"Mitverkauft sind wesentliche Bestandteile und Zubehör."

Diese juristischen Begriffe sind für einen Laien schillernd und man kann sich hierunter nichts (oder alles) vorstellen.

In vielen Fällen kommt es daher zu Nachfragen der Kaufvertragsparteien, wenn sie den Entwurf des Notars erhalten oder zu Nachfragen in der Beurkundung selbst.

Manchmal treffen die Parteien auch gesonderte schriftliche Vereinbarungen beispielsweise über mitverkauftes Zubehör, von denen der Notar nichts weiß. Hier besteht dann das Problem darin, dass dies in manchen Fällen zu Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages führen kann, weil nicht alle Vereinbarungen unter den Parteien mit beurkundet sind.

In manchen Fällen manifestieren sich die falschen Vorstellungen der Parteien auch in einem handfesten Rechtsstreit nach der Beurkundung.

Beispiel:

Der Verkäufer meint, die von ihm liebevoll gehegte Hecke sei nicht mitverkauft und pflanzt sie daher vor der Übergabe des Grundstücks aus. Der Käufer besteht darauf, dass die Hecke als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mitverkauft ist und verlangt das Wiedereinpflanzen.

Das gesamte Skript zu diesem Thema gibt es hier als PDF Datei zum Download

Verfasser: Rechtsanwalt und Notar Dr. Hildebrandt