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Die Auflage

Auflagen können sowohl in Testamenten, als auch in Erbverträgen aufgenommen werden.

Auflagen können sowohl in Testamenten, als auch in Erbverträgen aufgenommen werden.

Durch eine Auflage kann sowohl der Erbe, als auch der Vermächtnisnehmer mit einer solchen Leistung beauftragt werden.

Klassische Beispiele für eine Auflage sind:

Die Verpflichtung des Erblassers zur Grabpflege oder auch die Unterbringung des geliebten Haustieres in einer Tierpension, wobei aus dem Nachlass die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitgestellt werden sollen.

Mit einer Auflage kann aber auch angeordnet werden, dass ein bestimmtes Grundstück nicht veräußert oder auch ein Unternehmen fortgeführt werden soll.

Problematisch an der Auflage ist, dass der Begünstigte selbst kein Recht hat, die Forderung durchzusetzen. Bei einer Grabpflege oder auch der Versorgung eines Haustieres liegt das auch auf der Hand.

Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet daher an (§ 2194 BGB), dass bestimmte Personen berechtigt sind, von dem Verpflichteten die Durchführung der Auflage zu verlangen. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung der Auflage einfordern.

Als solche, berechtigte Person kommt der Erbe oder der Miterbe in Betracht.

Wenn der Erblasser sichergehen will, dass seine Auflage auch vollzogen wird, kann er darüber hinaus eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Die Auflage ist in der Regel ab dem Zeitpunkt des Erbfalles zu erbringen. Aber auch hier kann der Erblasser eine andere Anordnung treffen.

Ist eine Auflage nicht mehr erfüllbar, beispielsweise weil das Haustier bereits verstorben ist, entfällt die Auflage ersatzlos.

In der Praxis kommt eine Auflage damit für Situationen in Betracht, in der der Erbe zu einer bestimmten Handlung verpflichtet werden soll. Der Erblasser kann sich daher bei der Abfassung seiner letztwilligen Verfügung überlegen, ob er solche Anordnungen treffen will. Sinnvoll ist dies vor allem dann, wenn für bestimmte Sachverhalte Handlungsanweisungen gegeben werden sollen, wie beispielsweise bei der Grabpflege.