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Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments

Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments

1. Einführung

Sofern ein Erblasser für seinen Erbfall nicht die gesetzliche Erbfolge wünscht, muss er durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) die Erbfolge regeln.

Dass dieser Umstand in der Praxis bekannt ist, zeigen die vielen Testamente, die nach dem Tod eines Erblassers dem Nachlassgericht vorgelegt werden bzw. bereits beim Nachlassgericht hinterlegt worden sind.

Oftmals beginnen dann allerdings die Schwierigkeiten. Denn Testamente können beispielsweise formunwirksam sein oder Regelungen und Formulierungen enthalten, die unklar sind.

Meist hat sich der Erblasser aus dem Internet "Inhalte zusammengesucht", ohne Kenntnis davon zu haben, was mit einer bestimmten Formulierung gemeint ist oder ob eine Regelung auf seinen konkreten Einzelfall überhaupt passt.

So werden beispielsweise die Begriffe "Schlusserbe" und "Ersatzerbe" in der Praxis oft verwechselt oder es werden Anordnungen getroffen, die dazu führen, dass eines der Kinder bevorzugt wird, was aber überhaupt nicht dem Wunsch des Erblassers entspricht. Streit in der Familie ist dann vorprogrammiert, was der Erblasser eigentlich verhindern wollte.

Jede Person, die daher ein Testament errichten will, sollte vorab prüfen und sich grundlegend überlegen, ob er das Testament selbst fertigt oder die Hilfe einer rechtskundigen Person, beispielsweise eines Notars, in Anspruch nimmt.

Hierbei hat der Erblasser die Vor- und Nachteile bei der Beauftragung beispielsweise eines Notars auf Erstellung eines notariellen Testaments abzuwägen.

2. Nachteile

Nachteilig an der Beauftragung beispielsweise eines Notars sind die damit verbundenen Kosten. Diese Kosten fallen mit der Errichtung des notariellen Testaments an und sind unmittelbar zu entrichten.

Nachteilig kann weiterhin sein, dass sich der Erblasser einer anderen Person anvertrauen und mit dieser auch über persönliche Verhältnisse sprechen muss.

Letztendlich kann auch nachteilig sein, dass die Beauftragung eines Notars immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, es muss also eine gewisse Zeit eingeplant werden und auch eine Beschäftigung mit den Vorschlägen des Notars erfolgen. Eine insoweit vorhandene Hemmschwelle bei dem Betroffenen mag ein zusätzliches Hindernis darstellen.

3. Vorteile

Zunächst ist die Beratungsfunktionen des Notars, zu beachten. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den Willen des Erblassers zu erforschen und ein Testament zu errichten, das dem Willen des Erblassers auch entspricht.

Der Erblasser kann hierbei auch seine Fragen vortragen und darf umfassende Erläuterungen und Auskünfte erwarten.

Der Notar wird auch die zutreffenden Formulierungen verwenden, so dass der tatsächliche Wille des Erblassers im Erbfall zum Tragen kommt.

In der Regel sollten daher Testamente, die vor einem Notar errichtet werden, eindeutig sein und den Willen des Erblassers wieder spiegeln.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird. Es kann somit nicht verloren gehen.

Der Einwand, eine notarielles Testament würde erhebliche Kosten auslösen, verflüchtigt sich spätestens dann, wenn die Erben nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein beantragen müssen. Denn mit einem bloß einfachen, handschriftlichen Testament kann weder ein Grundbuch berichtigt werden, noch wird ein Kreditinstitut Verfügungen über ein Sparguthaben des Erblassers treffen. Vielmehr wird in diesen Fällen regelmäßig ein Erbschein verlangt.

Hat der Erblasser aber bereits ein notarielles Testament errichtet und legt der Erbe auch einen Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichts vor (der bei einem Testament in amtlicher Verwahrung von Amts wegen ausgestellt wird), können die Erben unter Vorlage dieser Dokumente die Umschreibung des Grundbuchs verlangen oder auch die Herausgabe eines Sparguthabens einfordern. Ein Erbschein ist dann nicht mehr erforderlich.

Die Kosten für die Beantragung und die Ausstellung eines Erbscheins fallen in der Regel auch höher aus als diejenigen Kosten, die bei der Errichtung eines notariellen Testaments anfallen.

Beispiele:
Kosten für die Beurkundung, Registrierung und Hinterlegung eines Testaments bei einem Geschäftswert von 100.000 €: 438,67 €

Kosten für den Erbscheinsantrag nebst Erbschein bei einem Geschäftswert von 100.000 €: 619,77 €

Kosten für die Beurkundung, Registrierung und Hinterlegung eines Testaments bei einem Geschäftswert von 500.000 €: 1.226,45 €

Kosten für den Erbscheinsantrag nebst Erbschein bei einem Geschäftswert von 500.000 €: 2.069,55 €

(Stand 2018)

Zu betonen ist schließlich, dass die Ausstellung eines Erbscheins stets mit einem Zeitverlust verbunden ist. Gerade dann, wenn zu vermuten ist, dass die Erben eine zeitnahe Erbauseinandersetzung wünschen, ist die Errichtung eines notariellen Testaments von Vorteil.

Spätestens dann, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet, sollte ernsthaft über ein notarielles Testament nachgedacht werden.

Dem oben genannten Nachteil, dass der Erblasser mit einer dritten Person seine persönlichen Verhältnisse besprechen muss, ist entgegenzuhalten, dass gerade durch ein solches Gespräch Widersprüche und Unklarheiten aufgedeckt werden können. Auch kann oft erst in einem persönlichen Gespräch herausgearbeitet werden, welche Vorstellungen der Erblasser überhaupt hat. Schließlich kann der Erblasser nur in einem Beratungsgespräch überprüfen, ob sich seine Vorstellungen auch in seinem Testament wiederfinden.

Der mit der Errichtung eines Testaments verbundene Aufwand rechtfertigt sich dadurch, dass eben kein Erbschein benötigt wird.

4. Abschließender Hinweis

Letztendlich bleibt es natürlich jeder Person vorbehalten zu entscheiden, ob ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament errichtet werden soll. Wer dabei umfassende Sicherheit wünscht und Wert auf umfassende Beratung legt, sollte hierbei eine rechtskundige Person beauftragen, zumindest sich beraten lassen.

Die damit verbundenen Kosten stehen in keinem Verhältnis zu einer Situation, bei der nach Eintritt des Erbfalles ein Testament vorgelegt wird, das entweder den Willen des Verstorbenen nur unzureichend oder gar nicht wiedergibt oder unklare Formulierungen enthält oder im schlimmsten Fall sogar unwirksam ist.

Dann ist Streit unter den Erben zumeist vorprogrammiert, der hätte vermieden werden können!

Verfasser: Rechts­an­walt und No­tar B. Mette