Begriffe und Rechtsquellen des Erbrechts
1. Begriffe des Erbrechts
Oft finden sich in Handbüchern und Darstellungen im Internet zum Thema "Erbrecht" bestimmte Begriffe, die bekannt sein müssen, um den Inhalt der Erläuterungen überhaupt verstehen zu können.
Nachfolgend werden daher einige dieser Begriffe näher erläutert:
Erbfall
Der Erbfall tritt ein mit dem Tod einer Person (§ 1922 Abs. 1 BGB). Sobald also eine Person verstirbt, gibt es "automatisch" einen Erbfall.
Erblasser
Die verstorbene Person wird als Erblasser bezeichnet. Nur eine natürliche Person, also jeder Mensch, kann "Erblasser" sein.
Eine juristische Person, wie beispielsweise eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, kann nicht Erblasser sein. Eine juristische Person stirbt nicht. Sie wird aufgelöst.
Zu beachten ist aber, dass auch eine lebende Person als "Erblasser" bezeichnet wird und zwar dann, wenn diese Person ein Testament errichtet oder eine sonstige erbrechtliche Anordnung trifft.
Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers und zwar das gesamte Vermögen, also das gesamte Aktiv- und Passivvermögen. Die Erbschaft wird auch als Nachlass bezeichnet.
Erbe
Erbe ist diejenige Person, an die zum Zeitpunkt des Erbfalls, also zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers, dessen Vermögen übergeht. Möglich sind hierbei vielfältige Konstellationen, wobei vor allem in der Praxis die Alleinerbenstellung und die Miterbenstellung Bedeutung erlangen.
Bei der Alleinerbenstellung geht der Nachlass nur auf eine Person über, bei einer Miterbenstellung erhält jeder der Miterben einen Anteil am Nachlass.
Erbfähigkeit
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalles lebt.
Ist eine Person bereits vorverstorben, also bereits vor dem Erblasser verstorben, kann sie nicht mehr Erbe werden.
Dann stellt sich in der Praxis, sofern dies nicht von dem Erblasser geregelt wurde, oftmals die Frage, wer an die Stelle der verstorbenen Person rücken, wer also dann Erbe sein soll.
Die Erbfähigkeit besitzen sowohl eine natürliche Person, als auch eine juristische Person (bspw. eine GmbH). In der Praxis kommt es auch vor, dass ein eingetragener Verein, beispielsweise eine Hilfsorganisation, Erbe wird.
2. Rechtsquellen des Erbrechts
Das Erbrecht ist im Wesentlichen geregelt in den §§ 1922 ff. BGB.
Darüber hinaus gibt es auch im Familienrecht einige erbrechtliche Bezüge. Insbesondere die Fragen, in welchem Güterstand Eheleute lebten, ob es erbberechtigte Abkömmlinge, beispielsweise auch uneheliche oder adoptierte Kinder gibt oder wer bei einem minderjährigen Kind die angefallene Erbschaft verwalten soll, erlangen in der Praxis mitunter große Bedeutung.
Sofern ein Erbfall auch ausländisches Recht berührt, beispielsweise weil ein ausländischer Staatsbürger verstorben ist, ist darüber hinaus auf die Europäische Erbrechtsverordnung zu verweisen, die gesonderte Regelungen für derartige Erbfälle enthält.
Verfasser: Rechtsanwalt und Notar B. Mette