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Die Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung von Todes einen oder sogar mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB).

Eine Testamentsvollstreckung soll es in der Regel dem Erblasser ermöglichen, über seinen Tod hinaus Einfluss auf seinen Nachlass nehmen zu können. Dies kann aus unterschiedlichen Motiven heraus erfolgen.

So kann es der Erblasser beispielsweise für erforderlich halten, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinandersetzt und jedem Erben das ihm zustehende zuwendet. Möglich ist auch, dass der Erblasser eine Person benennt, die ein Unternehmen fortführen soll oder dass der Erblasser befürchtet, sein Erbe werde aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sein, mit dem Nachlass angemessen umzugehen.

Beispiel:
Der A verfügt über ein ansehnliches Vermögen nebst Grundbesitz. Er hat zwei Kinder im Alter von 20 und 18 Jahren. Er setzt seine beiden Kinder als seine Alleinerben ein. Da er befürchtet, dass seine Kinder aufgrund des Nachlasses keine Ausbildung absolvieren, sondern das Vermögen lediglich "verschleudern" werden, setzt er seinen Freund F als Testamentsvollstrecker ein und bestimmt, dass der Nachlass an seine Kinder erst zum 25. Geburtstag des jüngsten Kindes auf die Erben übergehen soll.

Da der Testamentsvollstrecker eine wichtige Vertrauensstellung einnimmt, sollte der Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers sorgsam auswählen.

In der Regel erfolgt die Bestimmung des Testamentsvollstreckers im Testament selbst. Im Ausnahmefall kann auch das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen.

Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn als Testamentsvollstrecker ausweist.

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet in der Regel durch den Tod des Testamentsvollstreckers, durch Kündigung des Vollstreckeramtes oder durch Entlassung. Außerdem endet die Testamentsvollstreckung dann, wenn die dem Testamentsvollstrecker zugewiesene Aufgabe erledigt ist, beispielsweise in dem obigen Fall, wenn die Erben ihren 25. Geburtstag erreicht haben.

Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers kann durch den Erblasser konkret bestimmt werden.

In der Praxis wird hierbei dem Testamentsvollstrecker vor allem die Verwaltung und die Auseinandersetzung des Nachlasses auferlegt. Der Testamentsvollstrecker hat dann den Nachlass zu ermitteln, gegebenenfalls ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den verbleibenden Nachlass, gemäß den Vorgaben des Erblassers, an die Erben zu verteilen

Möglich kann aber auch sein, dass keine Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgen soll. Dann würde der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf Dauer verwalten. Als Beispiel kommen hier die Fortführung eines Unternehmens oder die Vermietung eines Wohnhauses in Betracht.

Wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist nur der Testamentsvollstrecker berechtigt, Verfügungen über Nachlassgegenstände vorzunehmen. So wird beispielsweise im Grundbuch ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen. Es ist den Erben dann nicht mehr möglich, das Grundstück zu veräußern. Eine solche Veräußerung kann allein der Testamentsvollstrecker "für die Erben" vornehmen.

Zu unentgeltlichen Verfügungen, also zu Schenkungen, ist der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt.

Im Übrigen ist der Testamentsvollstrecker auch für seine Handlungen verantwortlich. Die Erben können daher nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Abrechnung verlangen und für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (§ 2219 BGB), gegebenenfalls Schadensersatz einfordern.

Der Testamentsvollstrecker hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Darüber hinaus steht ihm auch eine angemessene Vergütung zu, sofern der Erblasser nicht ein anderes bestimmt hat. Insoweit ist zu empfehlen, dass bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch bezüglich der Bezahlung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser eine ausdrückliche Regelung getroffen wird.

Bei der Errichtung eines Testaments sollte jeder Erblasser überprüfen, ob eine Testamentsvollstreckung notwendig ist. Insbesondere wenn es mehrere Erben gibt, kann es angezeigt sein, dass nur eine Person den Nachlass verwaltet und auseinandersetzt. Auch für den Fall, dass noch minderjährige oder jugendliche Kinder vorhanden sind, wäre eine Testamentsvollstreckung überlegenswert. Sofern eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses erfolgen soll, stellt die Testamentsvollstreckung ebenfalls eine sinnvolle Alternative dar.

Verfasser: Rechts­an­walt und No­tar B. Mette