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Das Vermächtnis

Das Vermächtnis

Ein Vermächtnis liegt dann vor, wenn der Erblasser einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass diese Person Erbe werden soll.

Das Vermächtnis stellt damit keine Erbeinsetzung dar, sondern verschafft der berechtigten Person lediglich einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Übereignung eines Vermögensvorteils.

Beispiel:
Der Erblasser bestimmt seinen Sohn zu seinem Alleinerben. Da er aber zeitlebens mit einem seiner Freunde „Schach“ gespielt hat, möchte er, dass dieser Freund auch sein wertvolles Schachspiel erhält. Er bestimmt daher in seinem Testament, dass dieser Freund das Schachspiel als Vermächtnis bekommen soll.
Bei dem Tode des Erblassers wird der Freund somit nicht Erbe. Alleinerbe wird der Sohn. Der Freund hat aber einen Anspruch gegenüber dem Sohn, dass dieser ihm das Schachspiel herausgibt. Sollte sich der Sohn weigern, kann der Freund den Sohn sogar auf Herausgabe des Schachspiels gerichtlich in Anspruch nehmen.

Ein Vermächtnis kann sowohl in einem Testament, als auch in einem Erbvertrag angeordnet werden.

Der Erblasser kann auch mehreren Personen ein Vermächtnis zuordnen, beispielsweise der gesamten Familie Müller ein besonderes Kunstwerk, aber auch einzelnen Personen jeweils ein einzelnes Vermächtnis.

Zu beachten ist aber immer, dass der Erblasser konkret benennen sollte, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer wird.

In der Praxis kommt es demgegenüber häufig vor, dass der Erblasser lediglich bestimmte Gegenstände verteilt, ohne eine Anordnung zu treffen, ob der Bedachte auch Erbe sein soll.

Beispiel:
Eine Erblasserin verfügt über umfangreichen Grundbesitz. Im Testament erklärt sie lediglich, dass der A den Grundbesitz in Berlin, der Verein B den Grundbesitz in Hamburg, eine Stiftung C den Grundbesitz in München und die D den Grundbesitz in Dresden erhalten soll. Darüber hinaus werden dem E alle weiteren Gegenstände, insbesondere auch die Sparkonten vererbt.
Hier bleibt unklar, wer tatsächlich Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll. Selbst für den Fall, dass alle genannten Personen Erbe sein sollen, wäre dann wiederum fraglich, ob alle gleichberechtigte Erben oder Erben mit einer bestimmten Erbquote sein sollen.
Bei einem derartigen Nachlass wäre die Erblasserin gut beraten gewesen, anwaltliche oder notarielle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Als Vermächtnis kann nicht nur ein bestimmter oder bestimmte Gegenstände vermacht werden. Als Vermächtnis kommt auch die Zuordnung von Rechten in Betracht.

Beispiel:
Der Ehemann, der Alleineigentümer eines Grundstücks ist, möchte für den Fall, dass er vor seiner Ehefrau verstirbt, dass diese bis an ihr Lebensende auf dem gemeinsamen Wohngrundstück wohnen bleiben kann. Er möchte aber, dass das Grundstück direkt auf seinen Sohn übergeht, den er auch als seinen Alleinerben einsetzen will.
Hier besteht für den Ehemann die Möglichkeit, den Sohn als seinen alleinigen Erben zu bestimmen, der dann auch Eigentümer des Grundstückes wird. Gleichzeitig kann er aber im Wege eines Vermächtnisses der Ehefrau ein Wohnungsrecht für das Grundstück zuordnen. Die Eintragung des Wohnungsrechts für die Ehefrau muss nach dem Ableben des Ehemannes aber von dem Sohn als Alleinerben noch bewilligt werden. Außerdem muss das Wohnungsrecht noch im Grundbuch eingetragen werden.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden darüber hinaus noch weitere Arten von Vermächtnissen aufgeführt, wie das Stückvermächtnis, das Wahlvermächtnis, das Gattungsvermächtnis und das Zweckvermächtnis.

Hinzuweisen ist aber insbesondere auf das Vorausvermächtnis. Mit einem Vorausvermächtnis kann der Erblasser auch einem Erben ein Vermächtnis (vorab) zuwenden. Sinnvoll ist ein solches Vorausvermächtnis aber nur dann, wenn es mehrere Erben gibt. Der Erblasser kann mit einem Vorausvermächtnis einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensvorteil (vorab) zusprechen und den restlichen Nachlass dann unter seinen Erben aufteilen.

Beispiel:
Ein Vater hat drei Söhne. Einer der Söhne interessiert sich, ebenso wie der Vater, für Modelleisenbahnen. Der Vater vermacht daher diesem Sohn als Vorausvermächtnis seine Modelleisenbahn und bestimmt weiter, dass bezüglich des sonstigen Nachlasses jeder der Söhne zu 1/3 Erbe werden soll.

Hinzuweisen ist abschließend noch einmal darauf, dass der oder die Vermächtnisnehmer ihren Anspruch gegenüber dem Erben erst noch durchsetzen müssen. Der Vermögensvorteil, also ein bestimmter Gegenstand, geht nicht automatisch mit dem Ableben des Erblassers auf den Vermächtnisnehmer über, sondern muss erst durch den Erben herausgegeben werden. Da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, kann der Anspruch auf Verschaffung des Vermächtnisses auch verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

In der Regel entsteht der Anspruch auf Verschaffung des Vermächtnisses mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass das Vermächtnis erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Beispiel:
Der Erblasser ordnet an, dass seine Nichte 5.000 € erhalten soll, wenn sie die begonnene Lehre erfolgreich abgeschlossen hat.

Darüber hinaus kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auch ausschlagen.

Letztendlich sollte der Erblasser auch überlegen, ob er bestimmte Fallkonstellationen mitregeln will. So kommt in Betracht, dass ein Ersatzvermächtnisnehmer benannt wird, beispielsweise für den Fall, dass der ursprünglich genannte Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits vorverstorben ist. Auch kann es sinnvoll sein zu regeln, was gelten soll, wenn sich der Vermächtnisgegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr im Besitz des Erblassers befindet.

Beispiel:
Der Erblasser ordnet an, dass ein wertvolles Bild von "Monet" sein Bruder als Vermächtnis erhalten soll. Für den Fall, dass der Bruder bei seinem Tod nicht mehr lebt, soll dessen Sohn, also der Neffe des Erblassers, das Bild erhalten. Sollte sich das Bild aber bei dem Tod des Erblassers nicht mehr in dessen Besitz befinden, beispielsweise weil er das Bild veräußert hat, soll der Anspruch auf das Vermächtnis ersatzlos entfallen.

Verfasser: Rechts­an­walt und No­tar B. Mette