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Der Pflichtteil

1. Allgemeines zum Pflichtteil

Der Erblasser kann über seinen Nachlass frei verfügen. Es ist ihm daher möglich, jedwede Person als seinen Erben einzusetzen.

Der Gesetzgeber hat aber durch die Bestimmungen zum Pflichtteil dem Erblasser die vollständige Verfügungsfreiheit über seinen Nachlass genommen. Sind pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, steht diesen Pflichtteilspersonen in der Regel ein anteiliger Anspruch am Nachlass des Erblassers zu.

Es bedarf an dieser Stelle keines Urteils darüber, ob diese Regelung tatsächlich "gerecht" ist. Jeder Erblasser muss die Vorgaben zum Pflichtteilsrecht beachten. So steht auch demjenigen Kind ein Pflichtteil zu, welches sich zeitlebens nicht um seine Eltern gekümmert hat. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann es zur Entziehung des Pflichtteils kommen.

2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern des Erblassers und der Ehegatte (bzw. der eingetragene Lebenspartner).

Die Eltern sind aber nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Als Abkömmlinge gelten auch die Enkel des Erblassers. Diese erhalten aber nur dann einen Pflichtteil, wenn das Kind des Erblassers bereits vorverstorben ist.

Beispiel:
Der Ehemann verstirbt. Er hat sich mit seiner Familie verstritten und hat daher seinen gesamten Nachlass einer sozialen Einrichtung vermacht. Der Ehemann hinterlässt eine Ehefrau und zwei Söhne. Eine Tochter ist bereits verstorben, wobei die Tochter wiederum einen Sohn hat. Außerdem lebt noch der Vater des Ehemannes.
Pflichtteilsberechtigt sind in diesem Fall die Ehefrau, die beiden Söhne und der Enkelsohn, der den Pflichtteilsanspruch seiner Mutter (Tochter des Erblassers) übernimmt. Der Vater des Erblassers ist nicht pflichtteilsberechtigt.

3. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Pflichtteilsberechtigt ist eine der oben genannten Personen (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte), die durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Ein solcher Ausschluss kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen erklärt, dass eine bestimmte Person enterbt wird.

Der Erblasser kann einen Ausschluss aber auch dadurch vornehmen, dass er eine bestimmte Person bei seiner Verfügung von Todes wegen übergeht.

Beispiel:
E verfügt in seinem Testament, dass Alleinerbe sein Sohn S sein soll. Weitere Erklärungen erhält das Testament nicht. Durch dieses Testament hat der E verfügt, dass der Sohn Alleinerbe wird. Gibt es daneben noch eine Tochter, ist diese Tochter automatisch enterbt und damit pflichtteilsberechtigt.

Zu beachten ist weiterhin, dass der Erbe, der das Erbe ausschlägt, keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil mehr hat.

Ein Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn eine Ausschlagung allein deshalb erfolgt, weil der Erblasser den Erben durch eine Anordnung in seinem Erbrecht beschränkt oder beschwert hat (§ 2306 BGB).

Beispiel:
E hat seinen Sohn S als Alleinerben berufen. Er hat aber einen Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt. Der Sohn will aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker ihm vorschreibt, wie er mit dem Nachlass umgehen soll. S schlägt daher seine Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil.

Auch der Ehegatte kann, sofern er das Erbe ausschlägt, den Pflichtteil einfordern. Eine solche Ausschlagung kommt zwar in der Praxis selten vor, sollte aber dann in Erwägung gezogen werden, wenn bei einer Zugewinngemeinschaft zwischen den Ehegatten durch die Berechnung des Zugewinnes dem Ehegatten ein größerer Anteil am Nachlass zustehen würde. Bei einer Ausschlagung kann der Ehegatte neben dem Zugewinn auch den (kleinen) Pflichtteil geltend machen.

4. Pflichtteilsquote

Die Quote des Pflichtteils beträgt 1/2 vom gesetzlichen Erbteil.

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist demnach zunächst zu prüfen, welche Erbquote die pflichtteilsberechtigte Person erhalten hätte, wenn sie gesetzlicher Erbe geworden wäre. Von dieser Quote steht der Person dann die Hälfte als Pflichtteil zu.

Beispiel 1:
E hat eine Tochter und einen Sohn. Er setzt seine Tochter zur Alleinerbin ein. Der Sohn ist damit enterbt und pflichtteilsberechtigt. Würde das gesetzliche Erbrecht eingreifen, würde dem Sohn 1/2 Anteil am Erbe des E zustehen. Da die Pflichtteilsquote 1/2 des gesetzlichen Erbteils beträgt, steht dem Sohn daher 1/4 am Nachlass als Pflichtteil zu.

Beispiel 2:
Die Ehefrau verstirbt. Sie hinterlässt ihren Ehemann und drei Kinder. Als Erben hat sie ihre Schwester eingesetzt. Der Erbanteil gemäß gesetzlicher Erbfolge beträgt für den Ehemann 1/2 und für die Kinder jeweils 1/6. Da auch hier die Pflichtteilsquote 1/ 2 des gesetzlichen Erbteils beträgt, steht dem Ehemann 1/4 und jedem Kind 1/12 als Pflichtteil zu. Unberührt bei dieser Berechnung bleibt ein etwaiger Zugewinnausgleich des Ehemannes, wenn die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft lebten.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Berechnung der Erbquote, aus welcher sich wiederum der Pflichtteil berechnet, auch diejenigen Personen mitgezählt werden, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die Erbschaft ausgeschlagen oder für erbunwürdig erklärt worden sind.

Beispiel:
F hat drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Sie setzt ihre beiden Söhne zu 1/2 zu Erben ein. Die Tochter wird damit enterbt.
Der eine Sohn schlägt die Erbschaft allerdings aus.
Bei der Berechnung des Pflichtteils der Tochter ist von der Erbquote auszugehen, die der Tochter unter Beachtung von drei Kindern zustehen würde. Der Sohn, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, wird also bei der Berechnung der Erbquote mitberücksichtigt.
Die gesetzliche Erbquote für die Tochter beträgt damit 1/3, so dass der Pflichtteil mit 1/6 berechnet wird. Der Sohn, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, erhält weder einen Erbanteil, noch den Pflichtteil.

5. Feststellung des Nachlasswertes

In der Praxis gibt es in der Regel kaum Probleme mit der Berechnung der Pflichtteilsquote. Problematisch und schwierig ist allerdings die Berechnung des Nachlasswertes. Denn die Pflichtteilsquote muss erst noch auf den konkreten Nachlass bezogen werden. Erst dann lässt sich ermitteln, welcher konkrete Anspruch dem Pflichtteilsberechtigten zusteht.

Steht beispielsweise einer Person ein Pflichtteil von 1/4 zu, muss nachfolgend noch ermittelt werden, auf welchen Nachlasswert diese Quote anzuwenden ist.

Hierbei stehen sich die Interessen des Erben und die Interessen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber. Der Erbe hat ein Interesse daran, den Nachlasswert so gering wie möglich anzusetzen, der Pflichtteilsberechtigte hat demgegenüber ein Interesse an einem hohen Nachlasswert.

In der Praxis ergeben sich vor allem dann Probleme, wenn der Nachlass nicht nur aus Sparkonten besteht, sondern auch aus beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen, wie beispielsweise Kunstwerken, Grundstücken, Autos und anderes. Die Bewertung dieser Gegenstände ist durchaus kompliziert und streitträchtig.

Als weiteres Problem kommt hinzu, dass oft der Umfang des Nachlasses nicht bekannt ist und erst ermittelt werden muss. Der Erbe ist dann verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte hat sogar einen Anspruch darauf, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird, in dem sämtliche Vermögenswerte, aber auch etwaige Nachlassverbindlichkeiten aufgenommen werden. Es wird also ermittelt, welchen Wert der Nachlass tatsächlich ausweist.

6. Schutz des Pflichtteilsanspruchs

Der Gesetzgeber hat vorausgesehen, dass der Erblasser durch bestimmte Verfügungen unter Lebenden, aber auch von Todes wegen, den Nachlass derart verringern kann, dass dem Erben oder auch dem Pflichtteilsberechtigten nur noch geringe Werte verbleiben. Hierbei gibt es im Wesentlichen drei Fallgruppen:

1) Erbteilserhöhung

Der Erblasser kann den Erbteil eines der Erben derart gering festlegen, dass dieser sogar unter der Pflichtteilsquote liegt. Ist dies der Fall, steht dem Erben ein Anspruch dahingehend zu, dass er zumindest einen Anspruch hat, der seiner Pflichtteilsquote entspricht.

Beispiel:
E hat seine Tochter zu 1/10 am Nachlass als Erbin eingesetzt. Die weiteren 9/10 hat er seiner Ehefrau hinterlassen.
Der Pflichtteilsanspruch der Tochter würde 1/4 betragen (1/2 der gesetzlichen Erbquote). Die Tochter kann daher von ihrer Mutter verlangen, dass ihr Erbteil auf 1/4 angehoben wird. Sie erhält daher neben den 1/10 weitere 1,5/10 und damit 2,5/10 bzw. 1/4.

2) Anrechnung und Ausgleichung

Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten Schenkungen und Zuwendungen zugunsten von pflichtteilsberechtigten Personen getätigt, kann er bestimmen, dass sich diese Person bei der Berechnung des Pflichtteils das Erhaltene anrechnen lassen muss.

Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Pflichtteilsberechtigte eine erhaltene Zuwendung unter Lebenden auszugleichen hat.

Die Berechnung der Anrechnungs- und Ausgleichungsquote ist in der Praxis durchaus kompliziert, so dass an dieser Stelle nur ein einfaches Beispiel als Anschauung dienen soll:

Beispiel 1:
Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne A und B. Erbe ist nur der A. B ist also pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil des B errechnet sich aus einem Nachlass von 60.000 €. Zu Lebzeiten hat der B einen Betrag von 9.000 € erhalten, den er sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Die gesetzliche Erbquote beträgt 1/2 und damit die Pflichtteilsquote 1/4.
Der (fiktive) Nachlass beträgt 69.000 € (60.000 € zuzüglich der bereits erhaltenen 9.000 €).
Der Pflichtteil beläuft sich somit auf 17.250 € (69.000 € : 1/4). Auf diesen Pflichtteilsanspruch von 17.250 € werden die bereits erhaltenen 9.000 € angerechnet. B erhält damit noch einen Pflichtteil von 8.250 € (17.250 € - 9.000 €).

Beispiel 2:
Der Erblasser hat 2 Söhne A und B. Die Tochter C ist Alleinerbin. Der Nachlass beläuft sich auf 120.000 €. Der A hat zu Lebzeiten des Erblassers 15.000 € und der B 24.000 € erhalten. Diese Zuwendungen sollen sie sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen.
Die Pflichtteilsquote der Söhne beträgt je 1/6.
Bei jedem der Söhne ist nunmehr der erhaltene Betrag jeweils einzeln zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der fiktive Nachlass bei dem A 135.000 € beträgt (120.000 € + 15.000 €). Dem A steht hieran ein Pflichtteilsanspruch von 22.500 € zu (1/6 von 135.000 €). Da der A bereits 15.000 € erhalten hat, bekommt er noch einen Pflichtteil von 7.500 €.
Bei B beträgt der fiktive Nachlass 144.000 € (120.000 € + 24.000 €) und damit der Pflichtteil 24.000 € (1/6 von 144.000 €). Unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen 24.000 € verbleibt somit kein Betrag mehr für B.

Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der Beschenkte sich die Schenkung nicht auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen bzw. die Schenkung nicht ausgleichen muss. Dann bleibt die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Schenkung bei dem späteren Erbfall unberücksichtigt und wird weder bei der Auseinandersetzung der Erben untereinander oder bei der Berechnung des Nachlasswertes berücksichtigt.

3) Pflichtteilsergänzung

Die größte Bedeutung dürfte in der Praxis der Pflichtergänzungsanspruch haben (§ 2325 BGB).

Der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen verfügen, wie er es für richtig hält. Hat er hierbei aber Schenkungen an dritte Personen (auch Erben) vorgenommen, müssen diese Schenkungen bei der Berechnung des Nachlasses mit berücksichtigt werden. Diese Schenkungen sind also dem Nachlasswert hinzuzusetzen.
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe sind bei derartigen Schenkungen pro Jahr, welches seit der Schenkung verstrichen ist, 1/10 an Wert der Schenkung in Abzug zu bringen. Nach zehn Jahren seit der Schenkung scheidet eine Pflichtteilsergänzung vollständig aus.

Beispiel:
Der Erblasser hatte eine Tochter und einen Sohn. Mit dem Sohn war er verstritten. Die Tochter, die Alleinerbin ist, hatte fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers eine Schenkung von 50.000 € erhalten. Der Nachlass besteht noch aus weiteren 50.000 €. Der Sohn fordert nunmehr die Auszahlung des Pflichtteils.
Die Pflichtteilsquote des Sohnes beträgt 1/4. Bei der Berechnung des Nachlasswertes sind die noch vorhanden 50.000 € zu berücksichtigen. Da die Tochter weitere 50.000 € als Schenkung erhalten hat, sind diese zur Ergänzung des Pflichtteils heranzuziehen.
Allerdings erfolgte die Schenkung vor fünf Jahren. Damit ist 1/10 pro Jahr an Schenkungswert in Abzug zu bringen, also 1/10 × 5 Jahre = 5/10 bzw. 1/2 × 50.000 € = 25.000 €.
Dem Nachlass sind somit (nur noch) 25.000 € hinzuzurechnen. Der Pflichtteil errechnet sich somit aus einem Wert von 75.000 € und beläuft sich auf 18.750 €.

Achtung:
In der Praxis wird oft übersehen, dass die Abzugsmöglichkeit bei der Pflichtteilsergänzung von 1/10 pro Jahr nicht für Ehegatten gilt. Bei Schenkungen unter Ehegatten ist kein Abzug möglich. Diese Schenkungen sind immer mit dem vollen Schenkungswert bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen.

7. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und muss von den Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben eingefordert werden. Er unterliegt damit auch der Verjährung von drei Jahren.

Sofern der Erbe nicht freiwillig zahlt, muss der Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls gerichtlich seinen Anspruch durchsetzen. Da in der Praxis auch bezüglich der Höhe des Nachlasses oft Streit besteht, erfolgt die gerichtliche Durchsetzung oftmals mit der sogenannten Stufenklage, in dem im ersten Schritt eine Auskunft über die Höhe des Nachlasses und gegebenenfalls über die Ergänzung des Pflichtteils eingefordert wird. In einem zweiten Schritt wird der Erbe verpflichtet, seine Angaben an Eides statt zu versichern und erst im dritten Schritt wird dann die Auszahlung des sich aus der Ermittlung des Nachlasswertes ergebende Pflichtteil eingefordert.

Da die Auszahlung des Pflichtteils den Erben in eine schwierige wirtschaftliche Situation bringen kann, kann er die Stundung des Pflichtteils verlangen, wobei hier die Interessen des Erben und des Pflichtteilsberechtigten jeweils zu berücksichtigen sind.

8. Entziehung des Pflichtteils und Pflichtteilsverzicht

Das Pflichtteilsrecht kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden. Lediglich dann, wenn die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen, ist eine solche Entziehung möglich. Es muss eine der dort aufgeführten Alternativen vorliegen (Tötungsversuch, Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegenüber dem Erblasser oder einer nahestehenden Person, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe).

Die oftmals in der Praxis auftretende Anfrage, ob auch die Zerrüttung der familiären Verhältnisse für eine Entziehung des Pflichtteils ausreicht, muss damit verneint werden.

Sollte in der Praxis einmal ein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils vorliegen, sollte dieser im Testament oder im Erbvertrag umfassend, substantiiert und konkret dargelegt werden, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung das Vorliegen des Entziehungsgrundes auch überprüft werden kann.

Da die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils in der Praxis kaum vorliegen werden, kommt als Alternative eine vertragliche Vereinbarung auf einen Pflichtteilsverzicht in Betracht. Hier wird zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten ein Vertrag geschlossen, wonach der Pflichtteilsberechtigte in Zukunft auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Eine solche Vereinbarung kann nur vor einem Notar geschlossen werden.

In der Regel erhält der Pflichtteilsberechtigte für diesen Verzicht auch eine Abfindung.

Zu beachten ist auch, dass mit einem solchen Pflichtteilsverzicht allein das Pflichtteilsrecht betroffen ist. Der Verzichtende kann von dem Erblasser weiterhin als "normaler" Erbe eingesetzt werden. Auch das gesetzliche Erbrecht kann von dem Verzichtenden immer noch wahrgenommen werden.

Verfasser: Rechts­an­walt und No­tar B. Mette