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Die Aufgaben des Käufers

Wenn der Kaufpreis finanziert wird, muss der Käufer zunächst die Vermittlung zwischen Notar und finanzierender Bank vornehmen. Der Käufer erhält den Kaufvertrag in zwei Kopien, wobei eine Kopie an die finanzierende Bank weiterzugeben ist. Erfolgt die Abwicklung über Notaranderkonto, muss der Käufer auch das ihm vom Notar mitgeteilte Notaranderkonto an die Bank weiterleiten. Von der Bank wiederum erhält der Käufer Unterlagen, die für den Notar bestimmt sind, meistens bestehend aus einem Anschreiben und immer bestehend aus einem Formular zur Grundschuldbestellung. Im Regelfall hat der Käufer den Notariatsfachangestellten des Notars Vollmacht erteilt, die Grundschuld für ihn zu bestellen und kann daher diese Unterlagen per Post an den Notar übersenden. Dort wird dann die Grundschuld bestellt und der Käufer erhält eine Abschrift hiervon.

Bei der Abwicklung ohne Notaranderkonto erhält der Käufer üblicherweise vier bis sechs Wochen nach Beurkundung des Kaufvertrages die sogenannte „Fälligkeitsmitteilung“, mit der er zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wird. Die Fälligkeitsmitteilung ist das wichtigste Sicherungsmittel bei der Abwicklung ohne Notaranderkonto. An die Anweisungen des Notars sollte sich der Käufer unbedingt und ohne Abstriche halten. Für Fehler der Fälligkeitsmitteilung haftet der Notar, nimmt der Käufer eigenmächtig Änderungen vor, geschieht dies auf eigenes Risiko. Bei einer direkten Zahlung des Kaufpreises von Käufer an den Verkäufer beziehungsweise an die abzulösenden Gläubiger sollte niemals ohne Fälligkeitsmitteilung und auch niemals auf andere Konten gezahlt werden, als auf die, die der Notar in der Fälligkeitsmitteilung benennt. Es droht sonst ein Totalverlust des Kaufpreises, wenn aus irgendwelchen Gründen die Eigentumsumschreibung nicht vollzogen werden kann.

Weitere Pflichten treffen den Käufer bei Abwicklung eines normalen Grundstückskaufvertrages nicht, die restliche Abwicklung übernimmt der Notar.

Allerdings kommen auf den Käufer natürlich in erheblichem Umfang Zahlungsverpflichtungen zu Er-werbsnebenkosten zu: Notarkosten, Kosten des Grundbuchamts, Kosten etwaig eingeschalteter Makler, Grunderwerbs teuer, Kosten des Negativzeugnisses, Kosten der Verwalterzustimmung bei Kauf einer Eigentumswohnung etc.. Wichtig und stets schnell zu begleichen sind Kostenanforderungen des Grundbuchamts, weil vor einem Ausgleich der Forderung üblicherweise die Eintragungen nicht vorgenommen werden. Die Eintragungen dienen aber in erster Linie dem Sicherungsinteresse des Käufers.

Schließlich wird der Käufer im Zusammenwirken mit dem Verkäufer nach der Übergabe noch eine Schlussabrechnung vornehmen (vergleiche unten, „Nutzen- und Lastenwechsel“).

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